A. Allgemeine Rechte des Mieters
A.1. Der angemietete Lagercontainer (LC) dient ausschließlich für rechtlich zulässige Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters.
- Übernahme und Rückstellung des LC B.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende den LC gereinigt und besenrein und im gleichen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben B.2. Kommt der Mieter seiner vorgenannten Verpflichtung zur Rückstellung des LC nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Mieters, Zutritt zum LC zu verschaffen und dieses in Besitz zu nehmen. Nicht absehbare Aufwände (Reinigung, Instandsetzung von Schäden) werden dem Mieter in Abzug gebracht.
- Zutritt zum Lagergelände und zu den LC C.1. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt den LC zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
C.2. Der Mieter ist verpflichtet, seinen LC zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen LC zu verschließen. C.3. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, den LC ohne vorherige Verständigung zu öffnen/ betreten, beispielsweise im Falle von: – Lagerung verbotener Gegenstände, – Aufforderung von autorisierten Behörden.
- Nutzung der LC und des Geländes durch den Mieter D.1. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem LC gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem LC zu lagern.
D.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen;
Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc, unter Druck stehende Gase, verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert), Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände, unter Druck stehende Gase, Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
D.3. Es ist dem Mieter verboten: 1. Der LC oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden
2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. 3. Den LC als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 4. Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im LC vorzunehmen. 5. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen. 6. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern. D.4. Dem Mieter ist es nicht erlaubt den gemieteten LC gänzlich oder teilweise untervermieten.
Der Mietcontainer stellt lediglich eine Lagerfläche dar und kann nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden. Sämtliche Rechtsvorschriften der EU und der Republik Österreich sind uneingeschränkt einzuhalten.
- Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen E.1. Kaution
E.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Vertrages eine 3-monatige Brutto-Monatspauschale als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen. E.2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung E.2.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag (umseitig) geregelt. Die Mindestmietdauer und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht umseitig anders geregelt, 1 Monat, Monatsrechnung. E.2.2. Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto des Vermieters am 1.Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.
E.3. Fälligkeit, Verzug E.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5%, in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von € 13,90 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 30 Tage fällig ist.
E.3.2. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem LC zu verweigern und ein eigenes Schloss am LC zu befestigen.
E.4. Pfandrecht/ Inbesitznahme / Verwertung E.4.1. Für den Fall, dass der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 60 Tage ganz oder zum Teil im Verzug ist, erklärt der Mieter schon jetzt seine Zustimmung, dass der Vermieter die an ihn verpfändeten Waren/Gegenstände auf Kosten des Mieters außergerichtlich verwertet oder – mangels Verwertbarkeit – auf Rechnung und Kosten des Mieters entsorgen lässt. Ein aus der Verwertung erzielter Erlös ist mit den offenen Forderungen des Vermieters zu. Anschließend wird Klage gegen den Mieter eingereicht.
- Kündigung des Vertrages F.1. Eine beiderseitige Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist zum 31. des laufenden Monats möglich.
F.2. Der Vermieter hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Verstößen gegen D und E die vorliegenden AGB und/oder gegen Rechtsvorschriften aus wichtigem Grund unverzüglich zu lösen.
- Versicherung G.1. Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden vom Vermieter nicht versichert. Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Dieser verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. (Wenn dem Mieter eine alleinige Versicherung nicht möglich ist, kann dies nach gesonderte Absprache und Vereinbarung der Vermieter ermöglichen – sofern eine normale Wertversicherung möglich ist.) G.2. Der allenfalls umseitig abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene Periode, für welche die Versicherungsprämien vom Mieter, jeweils im Voraus, bezahlt wurden. G.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Mieter umseitig bekanntgegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung. insbesondere bei allfälliger Unterversicherung, übernehmen.
- Öffnung eines Abteils, Räumungsvergleich, Vertragsstrafe für Verzug mit der Räumung
H.1. Der Mieter hat zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Ausübung des dem Vermieter nach den Bestimmungen dieses Vertrages zustehenden Rechts zur Öffnung und Inbesitznahme des LC sowie zur Verfügung über darin befindliche Waren/Gegenstände nicht den Tatbestand der Besitzstörung erfüllt. Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf den Vermieter infolge Ausübung der vorgenannten vertraglichen Rechte gerichtlich oder außergerichtlich zu belangen. - Allgemeine Vertragsbestimmungen J.1. Der Mieter verzichtet darauf, dem Vermieter aus/im Zusammenhang mit diesem Vertrag geschuldete Zahlungen mit allfälligen eigenen Ansprüchen aufzurechnen oder aus dem Grunde der Aufrechnung einzubehalten. J.2. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine. Gesonderte Vereinbarungen erfordern eine schriftliche und firmenmäßig gezeichnete Form. J.3. Gerichtsstand ist das für Handelssachen zuständige Bezirksgericht in Wien.